Sie befinden sich hier: Startseite > Kontakt > AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich
1.1 Für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
1.2 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Den Gegenbestätigungen des Käufers oder Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer oder Besteller sie schriftlich bestätigt.
2. Lieferumfang
2.1 Dieser ergibt sich aus unseren Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen in Verbindung mit Drucksachen. Die hierin enthaltenen Angaben wie Beschreibungen, Abbildungen, Leistungsangaben und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- oder Mindergewichte in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.2 Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
3. Angebote
3.1 Unsere Angebote sind vorbehaltlich der Bestätigung der Lierferwerke freibleibend.
3.2 Auf Eigenschaftszusicherung kann sich der Kunde nur berufen, wenn wir diese ihm gegenüber ausdrücklich und schriftlich gegeben haben. Soweit der Kunde unsere Lieferware für besondere Zwecke benötigt, ist er verpflichtet die spezielle Geeignetheit selbst zu überprüfen.
4 Vertragsabschluss 
4.1 Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
4.2 Ändert sich während der Vertragsverhandlungen der Inhalt eines Angebotes, so ist der veränderte Inhalt nur dann maßgebend, wenn er schriftlich vereinbart wurde.
5 Lieferzeit
5.1 Die Lieferzeit gilt ab Werk und beginnt nach erfolgter Auftragsbestätigung, unter Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung des Auftragsumfanges.
5.2 Erfüllt der Kunde eine Ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig (Vorlage von Zeichnungen oder Muster, Angaben von Daten u.a.) so tritt an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist diejenige, die wir dem Kunden nach Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nennen, oder falls dies unterbleibt eine angemessene verlängerte Frist.
5.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung, bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfahren teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Nach Wegfall der Behinderung sind wir berechtigt Abnahme zu verlangen.
5.4 Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens 5 % des gesamten Rechnungswertes, der von Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
5.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, ihm, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft die entstehenden Lagerkosen mindestens jedoch 1,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
6 Versand
6.1 Der Versand erfolgt ab Lager oder Herstellerwerk auf Rechnung und Gefahr des Käufers, und zwar auch dann, wenn der Verkäufer noch andere Leistungen, wie z.B. Versendungskosten übernommen hat.
6.2 Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
7 Verpackung Die Verpackung wird um Selbstkostenpreis berechnet. Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1. Sämtliche Preise verstehen sich netto, ausschließlich Mehrwertsteuer, für Lieferung ab Werk ohne Aufstellung oder Montage, berechnet werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.
8.2 Zahlungen sind nur an uns zu leisten. Die Zahlungen sind soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu leisten. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung zu verrechnen
8.3 Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer berechnet.
8.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, mit Ausnahme von tunbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht vom Kaufpreis besteht ausschließlich unter den gleichen Bedingungen.
8.5 Die etwaige Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Alle Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Zur Wahrnehmung von wechsel- und scheckmäßigen Rechnungen sind wir nicht verpflichtet.
8.6 Reparaturrechnungen sind innerhalb von 8 Tagen rein netto ohne Abzug zu zahlen.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen – auch der künftig entstehenden – Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos unser Eigentum. Sie ist von der übrigen Ware des Empfängers getrennt zu lagern, soweit dies betrieblich möglich ist und gegen Feuer, Diebstahl usw. zu sichern und zu versichern.
9.2 Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er hat uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort mitzuteilen.
9.3 Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Barzahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit an uns seine künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde so tritt der Käufer an uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlags von 10% auf diesen Wert entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Auf Verlangen von uns hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben, uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Alle hierbei entgehenden Kosten trägt der Besteller.
9.4 Dem Besteller ist es gestattet die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Der Besteller verwahrt für uns die neue Sache unter Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller uns hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen darf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlages von 10% auf diesen Wert entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
9.5 Wir sind berechtigt die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Käufer bzw. Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestimmten Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerfen und unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
9.6 Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, diesem zustehende Sicherungen aus seiner Ware insoweit freizugeben.
9.7 Nach unserer vollständigen Befriedigung aller Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung gegen das Eigentum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verarbeiten umgebildeten Gegenstände und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.
10. Gewährleistung und Schadensersatz
10.1 Bei Beanstandungen ist der Käufer verpflichtet die Lieferungen zunächst in jedem Falle anzunehmen und mit der üblichen Sorgfalt zu behandeln und kostenfrei zu verwahren.
10.2 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Erhalt dem Käufer auf ihren unbeschädigten Zustand hin zu überprüfen, Mängelrügen hinsichtlich offensichtlicher Mängel sind binnen 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich zu erheben.
10.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt – unabhängig von Garantiebedingungen der Hersteller – 12 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
10.4 Ein Mangel der Sache gibt dem Käufer zunächst das Recht auf Nacherfüllung oder Nachbesserung. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für alle nicht offensichtlichen Mängel gelten die Garantiebedingungen der entsprechenden Herstellerwerke. I.d.R. ist zur Feststellung des Garantiefalles eine Rücksendung der Ware ins Werk erforderlich. Frachtkosten für Hin- und Rücksendung gehen zu Lasten des Käufers. Die Garantieleistung setzt voraus, dass die Ware sachgemäß behandelt wurde, keine Teile fremder Herkunft verwandt und keine Eingriffe vorgenommen wurden.
10.5 Der Einbau eines geeigneten Schutzschalters ist erforderlich, wenn dies nicht erfolgt, entfällt die Gewährleistung für den elektrischen Teil der Anlage.
10.6 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel o.ä. entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
10.7 Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
10.8 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schaden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
11. Vertragsanpassung
11.1 Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. 5.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen., so auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
12. Rücktritt des Käufers Tritt der Käufer von einem ihn ordnungsgemäß bestätigten und von ihm akzeptierten Auftrag zurück, so muss er die entstandenen Kosten voll übernehmen.
13 Erfüllungsort und Gerichtstand Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Nürnberg.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sämtliche Vereinbarungen die neben diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen zwischen den Parteien getroffen werden, haben nur dann ihre Gültigkeit, wenn sie schriftlich geschlossen oder zumindest durch uns schriftlich bestätigt worden sind.
14.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 kommt nicht zur Anwendung. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem vertraglichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. DOSANtecSCHULTZ Pumpen- u. Anlagentechnik GmbH

Ihr Spezialist für Pumpen- und Anlagentechnik
DOSANtecSCHULTZ
Pumpen- u. Anlagentechnik GmbH

Karl-Hertel-Straße 77
D-90475 Nürnberg

Tel.: 0911 81 77 590
Fax: 0911 83 55 83

info@dosantec-schultz.de
Zertifizierte Qualität
Gebietsvertretung
Authorisierter Servicepartner